Nachunternehmer im Gerüstbau: Wer haftet, wenn etwas passiert?

Viele Gerüstbau-Betriebe arbeiten nicht ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern. Je nach Auftragslage, Baustellengröße oder Region werden zusätzliche Kolonnen, Subunternehmer oder Nachunternehmer eingesetzt. Das ist in der Praxis normal – kann aber versicherungstechnisch kritisch werden.

Denn im Schadenfall stellt sich schnell die Frage:

Wer haftet eigentlich, wenn der Nachunternehmer einen Fehler macht?

Und noch wichtiger:

Ist dieser Fall über die Betriebshaftpflicht des Gerüstbau-Betriebs mitversichert?

Genau hier entstehen in der Praxis häufig Lücken. Nicht, weil gar keine Versicherung vorhanden ist, sondern weil der Einsatz von Nachunternehmern im Vertrag nicht sauber berücksichtigt wurde.

Warum Nachunternehmer im Gerüstbau ein besonderes Risiko sind

Gerüstbau ist ein haftungssensibles Gewerk. Es geht um Arbeiten in Höhe, um sichere Zugänge, um Verkehrssicherung, um fremde Gebäude und häufig um Baustellen, auf denen mehrere Gewerke gleichzeitig tätig sind.

Wenn ein Nachunternehmer eingebunden wird, erhöht sich die Komplexität:

  • Wer hat das Gerüst aufgebaut?
  • Wer hat kontrolliert?
  • Wer war für die Sicherung verantwortlich?
  • Wer hat Material gestellt?
  • Wer hat Anweisungen gegeben?
  • Wer hatte die Baustellenleitung?
  • Wer schuldet dem Auftraggeber die Gesamtleistung?

Im Schadenfall interessiert den Geschädigten oft nicht, ob der Fehler intern durch eigene Mitarbeiter oder durch einen Nachunternehmer entstanden ist. Der Anspruch richtet sich häufig zuerst gegen den Betrieb, der den Auftrag angenommen hat.

Schadenbeispiel: Nachunternehmer beschädigt die Fassade

Ein Gerüstbau-Betrieb erhält den Auftrag, an einem Mehrfamilienhaus ein Fassadengerüst zu stellen. Weil mehrere Baustellen parallel laufen, wird ein Nachunternehmer mit einer Kolonne eingebunden.

Beim Aufbau beschädigt die Kolonne mehrere Fassadenelemente und Fensterbänke. Zusätzlich wird eine Dachrinne verbogen. Der Auftraggeber macht den Schaden gegenüber dem Gerüstbau-Betrieb geltend, weil dieser den Gesamtauftrag übernommen hat.

Jetzt stellen sich mehrere Fragen:

  • War der Nachunternehmer in der Betriebshaftpflicht berücksichtigt?
  • Hat der Nachunternehmer eine eigene Haftpflichtversicherung?
  • Reicht dessen Versicherungssumme aus?
  • Kann der Hauptbetrieb für Auswahl- oder Überwachungsfehler haften?
  • Gibt es vertragliche Regelungen zur Weitergabe von Haftungsansprüchen?
  • Sind Tätigkeitsschäden am Gebäude ausreichend mitversichert?

Dieses Beispiel zeigt: Der Einsatz eines Nachunternehmers ist nicht nur eine organisatorische Frage. Er muss auch versicherungstechnisch sauber geregelt sein.

Eigene Haftpflicht des Nachunternehmers reicht nicht immer aus

Viele Gerüstbau-Betriebe verlassen sich darauf, dass der Nachunternehmer eine eigene Betriebshaftpflicht hat. Das ist wichtig – aber allein nicht ausreichend.

Denn im Außenverhältnis kann trotzdem der Auftragnehmer in Anspruch genommen werden, der den Vertrag mit dem Kunden geschlossen hat. Der Auftraggeber hat seinen Vertrag regelmäßig nicht mit der fremden Kolonne, sondern mit dem Gerüstbau-Betrieb.

Deshalb sollte ein Betrieb nicht nur fragen:

„Hat der Nachunternehmer eine Haftpflicht?“

Sondern zusätzlich:

„Was passiert, wenn wir selbst wegen eines Fehlers des Nachunternehmers in Anspruch genommen werden?“

Genau diese Konstellation sollte in der eigenen Betriebshaftpflicht geprüft werden.

Welche Angaben braucht der Versicherer?

Wer regelmäßig Nachunternehmer einsetzt, sollte das dem Versicherer sauber angeben. Je nach Versicherer und Tarif können unterschiedliche Angaben relevant sein.

Typisch sind zum Beispiel:

  • Anteil des Nachunternehmerumsatzes
  • Art der ausgelagerten Tätigkeiten
  • Einsatz eigener oder fremder Kolonnen
  • Arbeiten im Gerüstbau oder in weiteren Gewerken
  • Kontrolle und Bauleitung durch den Hauptbetrieb
  • Anforderungen an Versicherungsnachweise der Nachunternehmer
  • bisherige Vorschäden

Problematisch wird es, wenn der Vertrag ursprünglich für einen kleinen Betrieb mit eigenen Mitarbeitern abgeschlossen wurde, der Betrieb später aber regelmäßig mit fremden Kolonnen arbeitet.

Dann passt der alte Vertrag möglicherweise nicht mehr zur tatsächlichen Risikosituation.

Auswahl- und Überwachungsverschulden: oft unterschätzt

Ein wichtiger Punkt ist das sogenannte Auswahl- und Überwachungsrisiko.

Vereinfacht gesagt: Ein Betrieb kann nicht jeden Fehler eines Nachunternehmers automatisch auf diesen abschieben. Wenn ein ungeeigneter Nachunternehmer ausgewählt wurde oder keine ausreichende Kontrolle stattfand, kann dem Hauptbetrieb ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden.

Im Gerüstbau kann das besonders relevant werden, wenn es um Sicherheit, Aufbau, Abnahme oder Verkehrssicherung geht.

Deshalb sollten Gerüstbau-Betriebe dokumentieren:

  • welcher Nachunternehmer eingesetzt wurde
  • ob ein Versicherungsnachweis vorliegt
  • welche Arbeiten beauftragt wurden
  • wer die Kontrolle übernommen hat
  • ob eine Abnahme oder Sichtprüfung erfolgt ist
  • welche Sicherheitsvorgaben vereinbart wurden

Das hilft nicht nur organisatorisch, sondern auch im Schadenfall.

Nachunternehmer und Tätigkeitsschäden

Besonders kritisch wird es, wenn durch einen Nachunternehmer ein Schaden an dem Gebäude entsteht, an dem gearbeitet wird.

Beispiele:

  • beschädigte Fassade
  • zerkratzte Fensterrahmen
  • beschädigte Dämmung
  • verbogene Dachrinne
  • beschädigte Attika
  • Schäden durch falsche Befestigung
  • Schäden beim Abbau des Gerüsts

Solche Schäden können in der Betriebshaftpflicht unter besondere Regelungen fallen. Je nach Vertrag kann es Sublimits, Selbstbeteiligungen oder Ausschlüsse geben.

Deshalb reicht es nicht, nur zu prüfen, ob Nachunternehmer grundsätzlich erwähnt sind. Wichtig ist auch, welche Schadenarten durch deren Tätigkeit entstehen können und ob diese ausreichend versichert sind.

Was sollte ein Gerüstbauer von Nachunternehmern verlangen?

Wer Nachunternehmer einsetzt, sollte Mindeststandards festlegen. Dazu gehört nicht nur der Preis oder die Verfügbarkeit der Kolonne.

Sinnvoll sind insbesondere:

  • aktueller Versicherungsnachweis
  • ausreichende Deckungssumme
  • klare Tätigkeitsbeschreibung
  • schriftliche Beauftragung
  • Regelung zur Haftung
  • Nachweis fachlicher Eignung
  • Dokumentation der Baustelleneinweisung
  • klare Zuständigkeit für Sicherung und Kontrolle

Ein Versicherungsnachweis sollte nicht nur abgeheftet werden. Er sollte auch inhaltlich geprüft werden: Passt die Tätigkeit? Ist die Deckungssumme ausreichend? Ist der Nachweis noch aktuell?

Häufiger Fehler: Nachunternehmer werden erst im Schadenfall thematisiert

Viele Betriebe sprechen mit ihrer Versicherung erst über Nachunternehmer, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist. Das ist zu spät.

Besser ist es, den Nachunternehmereinsatz vorher sauber zu klären:

  • Wird nur gelegentlich ein Nachunternehmer eingesetzt?
  • Oder ist der Einsatz fester Bestandteil des Geschäftsmodells?
  • Welche Arbeiten werden ausgelagert?
  • Werden fremde Kolonnen eigenständig tätig?
  • Wer stellt Material?
  • Wer kontrolliert Aufbau und Sicherheit?

Diese Fragen sollten in der Betriebshaftpflicht berücksichtigt werden, bevor ein größerer Auftrag angenommen wird.

Wann sollte die Betriebshaftpflicht geprüft werden?

Eine Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn sich die Struktur des Betriebs verändert.

Typische Anlässe sind:

  • erstmals Einsatz von Nachunternehmern
  • Wachstum des Betriebs
  • mehrere Baustellen gleichzeitig
  • größere Aufträge
  • neue Auftraggeber mit höheren Anforderungen
  • Einsatz fremder Kolonnen
  • Mischbetrieb mit weiteren Bauleistungen
  • Beitragserhöhung
  • alte Betriebshaftpflicht ohne aktuelle Tätigkeitsprüfung

Gerade bei wachsenden Gerüstbau-Betrieben entstehen Versicherungslücken häufig schleichend. Der Betrieb entwickelt sich weiter, aber der Versicherungsvertrag bleibt unverändert.

Fazit: Nachunternehmer müssen in der Betriebshaftpflicht mitgedacht werden

Nachunternehmer können für Gerüstbau-Betriebe wirtschaftlich sinnvoll sein. Versicherungstechnisch sollten sie aber nicht nebenbei laufen.

Entscheidend ist, dass der eigene Betriebshaftpflichtvertrag zur tatsächlichen Arbeitsweise passt. Wer regelmäßig Nachunternehmer einsetzt, sollte prüfen, ob diese Konstellation im Vertrag berücksichtigt ist und welche Anforderungen an Versicherungsnachweise, Tätigkeitsbeschreibung und Deckungssumme gelten.

Eine gute Betriebshaftpflicht schützt nicht nur bei eigenen Fehlern. Sie sollte auch die realen Abläufe des Betriebs abbilden.

Nachunternehmer-Einsatz im Gerüstbau prüfen lassen

Setzen Sie Nachunternehmer, Subunternehmer oder fremde Kolonnen im Gerüstbau ein?

Dann sollte Ihre Betriebshaftpflicht genau dazu passen. Über die Gerüstbaupolice können Sie prüfen lassen, ob Nachunternehmer, Tätigkeitsbeschreibung, Deckungssumme und typische Schadenrisiken sauber berücksichtigt sind.

FAQ zum Thema Nachunternehmer im Gerüstbau

Sind Nachunternehmer automatisch in der Betriebshaftpflicht mitversichert?

Nicht automatisch. Ob und in welchem Umfang Nachunternehmer berücksichtigt sind, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag ab. Gerüstbau-Betriebe sollten prüfen, ob der Einsatz von Nachunternehmern angegeben wurde und ob Ansprüche gegen den Hauptbetrieb mitversichert sein können.

Reicht es, wenn der Nachunternehmer eine eigene Betriebshaftpflicht hat?

Eine eigene Betriebshaftpflicht des Nachunternehmers ist wichtig, reicht aber nicht immer aus. Der Auftraggeber kann sich trotzdem an den Gerüstbau-Betrieb wenden, der den Gesamtauftrag übernommen hat. Deshalb sollte auch die eigene Betriebshaftpflicht zum Nachunternehmereinsatz passen.

Welche Risiken entstehen durch Nachunternehmer im Gerüstbau?

Typische Risiken sind Schäden an Fassaden, Fenstern, Dächern oder anderen Bauteilen, Fehler beim Aufbau oder Abbau, unzureichende Sicherung, Schäden durch herabfallende Teile oder Probleme bei der Verkehrssicherung. Auch Auswahl- und Überwachungsfehler können relevant werden.

Muss ich Nachunternehmer meiner Versicherung melden?

Das hängt vom Vertrag ab. Viele Versicherer wollen wissen, ob und in welchem Umfang Nachunternehmer eingesetzt werden. Relevant können Umsatzanteile, Tätigkeiten, Lohnsummen oder die Art der ausgelagerten Arbeiten sein. Wer regelmäßig Nachunternehmer einsetzt, sollte das aktiv prüfen lassen.

Was sollte ich mir vom Nachunternehmer geben lassen?

Mindestens sinnvoll sind ein aktueller Versicherungsnachweis, Angaben zur Deckungssumme, eine klare Tätigkeitsbeschreibung und eine schriftliche Beauftragung. Zusätzlich sollten Baustelleneinweisung, Zuständigkeiten und Sicherheitsvorgaben dokumentiert werden.

Was passiert, wenn der Nachunternehmer einen Schaden verursacht?

Der Schaden kann zunächst gegen den Nachunternehmer geltend gemacht werden. In der Praxis kann aber auch der Hauptbetrieb in Anspruch genommen werden, insbesondere wenn er Auftragnehmer des Kunden ist oder ihm Auswahl-, Organisations- oder Überwachungsfehler vorgeworfen werden.

Sind Schäden durch Nachunternehmer an der Fassade versichert?

Das hängt von den Bedingungen ab. Gerade Schäden an Gebäudeteilen, an denen gearbeitet wird, können unter besondere Regelungen zu Tätigkeitsschäden oder Bearbeitungsschäden fallen. Deshalb sollten Gerüstbauer nicht nur die Deckungssumme, sondern auch die konkreten Bedingungen prüfen.

Wann sollte ein Gerüstbau-Betrieb seine Versicherung wegen Nachunternehmern prüfen?

Spätestens dann, wenn regelmäßig fremde Kolonnen eingesetzt werden, größere Aufträge angenommen werden oder der Betrieb wächst. Auch bei alten Verträgen, neuen Auftraggeberanforderungen oder Unsicherheit über die Tätigkeitsbeschreibung ist eine Prüfung sinnvoll.